19.1 A.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der eingereichten Kostennote vom 12. Januar 2016 (pag. 1092 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 1228, S. 99 der Urteilsbegründung). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18‘867.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B._____