Als unterliegende Parteien im Rechtsmittelverfahren tragen die Beschuldigten auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 7‘000.00, wovon A.________ CHF 3‘500.00 und C.________ CHF 3‘500.00 aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). 19. Entschädigung der amtlichen Verteidigung