Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Demnach sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten den Beschuldigten A.________ und C.________ aufzuerlegen. Bei A.________ belaufen sich diese auf CHF 21‘733.40 und bei C.________ auf CHF 21‘489.35.