Die Genugtuungssumme von CHF 3‘000.00 ist mit Blick auf die Folgen der Tat angemessen und nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass diese Genugtuungssumme auf die beiden Beschuldigten aufzuteilen ist. Die vorinstanzliche Verurteilung von A.________ zur Bezahlung von CHF 2‘000.00 und die Verurteilung von C.________ von CHF 1‘000.00 Genugtuung an den Privatkläger ist folglich zu bestätigen. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten