Hinsichtlich des Zivilpunkts kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1221 ff., S. 92-97 der Urteilsbegründung). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Privatkläger im Rahmen des Geschehens vom 5. Dezember 2014 sowohl in seiner physischen als auch in seiner psychischen Integrität verletzt wurde und damit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Genugtuung erfüllt sind.