Dafür wird er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt. In Anbetracht einer Gesamtwürdigung liegt eine ungünstige Prognose vor, weshalb der mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Januar 2013 für eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten, abzüglich 129 Tagen Untersuchungshaft, gewährte bedingte Vollzug widerrufen wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist zu vollziehen.