Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden während der Probezeit des Urteils vom 16. Januar 2013 begangen. C.________ machte sich während der Probezeit des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Januar 2013 erneut strafbar und wurde bereits wegen Fälschung von Ausweisen und rechtswidriger Einreise am 2. Juli 2013 zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 5. Dezember 2014 macht er sich wiederum in der Probezeit – und nun wegen eines versuchten Tötungsdelikts und des Raufhandels – strafbar. Dafür wird er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt.