Das Gericht widerruft die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, sofern mit diesem Verhalten eine negative Prognose verbunden ist, wenn also die Gefahr weiterer Straftaten besteht (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, N 1 zu Art. 46). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden während der Probezeit des Urteils vom 16. Januar 2013 begangen.