C.________ befindet sich seit dem 28. Juni 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen (BGE 134 IV 17 E. 3.3 S. 24). Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug ist deshalb vorliegend nicht möglich (vgl. Art. 42 f. StGB). V. Widerruf betreffend C.________