74 17.6 Konkretes Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen Raufhandels eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren als angemessen. Die von C.________ ausgestandene Untersuchungshaft von 502 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. C.________ befindet sich seit dem 28. Juni 2016 im vorzeitigen Strafvollzug.