C.________ bestritt seine Tatbeteiligung bis zum Schluss. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung schloss er sich den Ausführungen seines Verteidigers an. Erst nachdem die Vorsitzende die Parteiverhandlung bereits geschlossen hat, gab C.________ zu verstehen, dass es auch ihm leid tue. Vorliegend kann nicht von aufrichtiger Reue und Einsicht ausgegangen werden. Dies ist neutral zu werten. 17.5.3 Strafempfindlichkeit