_ vom 04. Dezember 2015 sei das Verhalten von C.________ im Vollzug sowohl gegenüber den Mitarbeitenden wie auch gegenüber den anderen Insassen stets korrekt und höflich. Er habe während seinem Aufenthalt regelmässigen Besuch empfangen. Im Gefängnis vollziehe er keine besondere Therapie. Auf Grund seiner beruflichen Erfahrung habe man ihn mit anfallenden Malerarbeiten (Zellen ausbessern oder Räume streichen) beschäftigen können. Die ihm übertragenen Arbeiten habe er zur vollen Zufriedenheit ausgeführt. Er schätze die Abwechslung und sage bei jeder Anfrage sofort zu. Es könne C.______