17.5 Täterkomponenten 17.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 1216 f., S. 87-88 der Urteilsbegründung): C.________ wurde am .________ in AU.________ / AG.________ geboren, wo er auch aufgewachsen sei. Er habe einen Bruder, der heute noch in AG.________ wohne. Sein Vater gehe keiner Arbeitstätigkeit nach und seine Mutter sei Hausfrau. In AU.________ habe er während acht Jahren die Grundschule besucht. Eine Lehre habe er nicht absolviert. Er arbeite einfach auf dem Bau. Er verfüge weder über ein Einkommen noch ein Vermögen.