Die Beweggründe des Beschuldigten konnten im Beweisverfahren nicht abschliessend geklärt werden. Die Auseinandersetzung wäre jedoch vermeidbar gewesen, zumal das Treffen für eine Aussprache gedacht gewesen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sieht die Kammer keinen Anlass von der Referenzstrafe abzuweichen und erachtet eine Strafe von 30 Strafeinheiten und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Strafe von 20 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17.5 Täterkomponenten 17.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse