und dem Privatkläger an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung teil, in deren Verlauf C.________ vom Privatkläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde und dadurch eine blutende Wunde an der Lippe und der Privatkläger einen Durchschuss am rechten Oberschenkel und eine Rissquetschwunde am rechten Handrücken erlitt. Daraufhin zog C.________ die Waffe und setzte diese auch ein. Insgesamt wiegt die Schwere der Verletzung oder Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter – im Verhältnis zum Strafrahmen – leicht. Die Beweggründe des Beschuldigten konnten im Beweisverfahren nicht abschliessend geklärt werden.