Aufgrund dieser Umstände und insbesondere aufgrund des Handgemenges und der Bewegung handelte es sich um eine sehr riskante Situation und es ist vielmehr dem Zufall und grossem Glück zu verdanken, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Jedenfalls trat der Tod nicht ein und der Privatkläger wurde durch die Schussabgabe von C.________ auch nicht verletzt. Es ist eine Strafminderung von 4 Jahren vorzunehmen, was eine Einsatzstrafe von 6 Jahren ergibt. 17.4 Asperation mit dem Raufhandel