schoss mindestens einmal. Er und der Privatkläger standen aufgrund des vorangegangenen Schlags durch den Privatkläger, der unmittelbar darauffolgenden Herausnahme der Waffe und der Reaktion des Privatkläger, wonach dieser einen Schritt auf ihn zumachte, um nach der Waffe zu greifen und eine Schussabgabe zu verhindern, sehr nahe beieinander. Aufgrund dieser Umstände und insbesondere aufgrund des Handgemenges und der Bewegung handelte es sich um eine sehr riskante Situation und es ist vielmehr dem Zufall und grossem Glück zu verdanken, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist.