_ aus nichtigem Anlass und ohne jeden überzeugenden Grund auf den Privatkläger geschossen. Da seine Beweggründe nicht abschliessend eruiert werden können, geht die Kammer von Eventualvorsatz aus. Dies wirkt sich verschuldensmindernd aus. b) Vermeidbarkeit Auch für C.________ bestand nicht der geringste Anlass für diese Tat. Diese wäre vielmehr ohne weiteres vermeidbar gewesen. Er hätte von seinem Tun Abstand nehmen können und aufgrund eines Schlages ins Gesicht nicht mit einem Schuss auf den Privatkläger reagieren müssen. c) Fazit subjektive Tatschwere