71 C.________ machte geltend, dass er nicht geschossen habe. Die genauen Beweggründe können deshalb nicht abschliessend eruiert werden und müssen offen gelassen werden. Zwar hat er einen Schlag ins Gesicht bekommen, seine darauf folgende Schussabgabe war aber völlig unverhältnismässig und keineswegs entschuldbar. Die Kammer kam in Anbetracht sämtlicher Umstände zum Schluss, dass C.________ mindestens einmal geschossen hat. Jedenfalls hat C.________ aus nichtigem Anlass und ohne jeden überzeugenden Grund auf den Privatkläger geschossen.