Fazit objektive Tatschwere Hätte C.________ den Privatkläger tödlich getroffen, so wäre die objektive Tatschwere – im Verhältnis zum Strafrahmen bis zu 20 Jahren – als gerade mittelschwer zu qualifizieren und läge beim hypothetisch vollendeten Delikt im Bereich von 11 Jahren. 17.2.2 Subjektive Tatschwere a) Willensrichtung und Beweggründe