schoss aus nächster Nähe mindestens einmal. Der Einsatz der Waffe nach dem Schlag ins Gesicht ist ohne plausiblen Grund erfolgt und schlichtweg unverhältnismässig. In diesem Handgemenge und in gereizter Stimmung machte er von seiner Schusswaffe Gebrauch. Der Schusswaffeneinsatz unter diesen Umständen ist verwerflich und rücksichtslos. Zudem schoss C.________ aus nächster Nähe mindestens einmal, machte der Privatkläger doch einen Schritt auf ihn zu, um nach seiner Hand / seinem Handgelenk bzw. Arm zu greifen. Diese Umstände wirken deutlich verschuldenserhöhend.