1215, S. 86 der Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Privatkläger C.________ mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch C.________ rückwärts an den Zaun des W.________ gefallen ist. In dieser Situation hat er seine Waffe gezogen und als diese vom Privatkläger erblickt wurde, ging dieser unmittelbar auf C.________ zu und wollte diesen an der Hand/Handgelenk/Arm greifen, um ihn so an einer Schussabgabe zu hindern. Zum eigenen Schutz drehte sich der Privatkläger ab und C.________ schoss aus nächster Nähe mindestens einmal.