Auch C.________ hat mit seiner Handlung das höchste Rechtsgut massiv gefährdet. Dass C.________ den Privatkläger nicht getroffen und damit auch nicht verletzt hat, ist bei einem Schuss aus nächster Nähe rein dem Zufall zuzuschreiben. b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es auch für C.________ keinen Grund gegeben habe, eine Waffe zu ziehen und daraus Schüsse abzugeben. Dass er dies zudem in unmittelbarer Nähe des Privatklägers getan habe, sei schlichtweg verwerflich (pag. 1215, S. 86 der Urteilsbegründung).