Die Kammer legt hierzu die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt fest. Diese hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des vollendeten Versuchs zu reduzieren. Die Einsatzstrafe ist mit der Strafe für den Raufhandel zu asperieren. Schliesslich sind sodann die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Ausserordentliche Gründe für eine Abweichung vom ordentlichen Strafrahmen bestehen nicht. 17.2 Einsatzstrafe für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung 17.2.1 Objektive Tatschwerde