133 StGB). Aufgrund erneuter Delinquenz während der Probezeit zum Urteil des Regionalgerichts Emmental – Oberaargau vom 16. Januar 2013 und des engen Zusammenhangs zwischen der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung und des Raufhandels, wird auch hier für beide Delikte eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, womit das Asperationsprinzip von Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. Wie bei A.________ entspricht die versuchte eventualvorsätzliche Tötung dem schwersten Delikt. Die Kammer legt hierzu die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt fest.