Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, wegen Raufhandels und wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren als angemessen. Die von A.________ ausgestandene Untersuchungshaft von 59 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen (BGE 134 IV 17 E. 3.3 S. 24). Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug ist deshalb vorliegend nicht möglich (vgl. Art. 42 f. StGB).