höchstens in reduziertem Umfang in Betracht kommt (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 170 zu Art. 47). Kein eine Strafreduktion rechtfertigendes Geständnis kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Nichtanfechtung der Schuldsprüche erblickt werden (Urteil des BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4. mit Hinweis). Das Geständnis von A.________ ist deutlich strafmindernd zu berücksichtigen, hat er doch hinsichtlich seines Tatbeitrags zur Klärung der Geschehnisse vom 5. De-