Nach der Rechtsprechung greift das Bundesgericht nur ein, wenn die Vorinstanz dem Geständnis in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens nicht hinreichendes Gewicht beigemessen hat (Urteil des BGer 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4. mit Hinweisen). In BGE 121 IV 202 erachtete das Bundesgericht aufgrund des kooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers bei der Aufklärung der Straftaten sowie dessen Einsicht und Reue eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen (BGE 121 IV 202 E. 2. d/cc S. 205). Taktisch geprägte Geständnisse sind in der Regel nicht als Zeichen von Einsicht und Reue zu betrachten, weshalb eine Strafminderung nicht oder