350, Z. 266 ff.). Hinzu kommt, dass er einerseits angab, nicht zu wissen, ob er den Privatkläger getroffen habe, sagte aber auf Vorhalt der Schussverletzung klar aus, dass diese Verletzung zu «hundert Prozent» von ihm sei (pag. 349, Z. 231 und Z. 234). Gleichzeitig sagte er aber weder über die Position des Privatklägers noch über jene von C.________, den er nicht hat treffen wollen, etwas