68 C.________ nicht geglaubt werden kann. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer A.________ betreffend seiner eigenen Tatbeteiligung als in weiten Teilen geständig. Jedoch liegt betreffend seine eigene Tatbeteiligung kein vollumfängliches Geständnis vor. A.________ gab zu, in Richtung des Privatklägers und C.________ geschossen zu haben. Auch bezüglich der Anzahl Schüsse und der Ausrichtung seiner Waffe gegen den Boden bzw. die Beine war er geständig. Damit hat er zur Aufklärung der Geschehnisse in bedeutendem Umfang beigetragen.