anlässlich der Schiesserei geschehen sei (pag. 1598). In seinem letzten Wort an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entschuldigt er sich denn auch bei der Gemeinde N.________. Leider könne er es nicht mehr rückgängig machen (pag. 1659). Darüber hinaus hat sich A.________ während des Verfahrens korrekt und anständig verhalten. Die Vorinstanz hielt fest, dass den Aussagen von A.________ zur Rolle von C.________ kein Glaube geschenkt werden könne. Hingegen habe er sich bezüglich seiner eigenen Tatbeteiligung als vollumfänglich geständig gezeigt und habe nicht versucht diese zu beschönigen. Dafür gewährte sie A.______