_ befand sich zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Verfahren BM .________ in Untersuchungshaft, weshalb zusätzlich ein Führungsbericht eingeholt wurde. Diesem Bericht vom 6. Juni 2017 ist zu entnehmen, dass Beobachtungen und Hinweise der verantwortlichen Betreuenden auf eine mögliche islamistische Radikalisierung hindeuten würden. Um eine bestmögliche Beobachtung und Betreuung zu gewährleisten, sei A.________ am 11. Mai 2017 von der Gemeinschaftszelle in eine Einzelzelle verlegt worden. Zum Zeitpunkt des Berichts sei das Verhalten von A.________ angepasst gewesen.