66 arbeite nach wie vor bei der AV.________, wie er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte, und beherrsche die Sprache. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von A.________ zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen grundsätzlich an. A.________ führte ein normales Leben. Elemente, die sich allenfalls strafmindernd oder auch straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb seine persönlichen Verhältnisse neutral zu werten sind. Gemäss dem schweizerischen Strafregisterauszug weist A.________ folgende