In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Strafe von 40 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Aus den Schuldsprüchen dieser beiden Delikte ist die Einsatzstrafe von 7 Jahren um 2 Monate zu erhöhen. 16.5 Täterkomponenten 16.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 1210 ff., S. 81-83 der Urteilsbegründung): A.________ wurde am .________ in AF.________ / AG.________ geboren.