Die VBRS-Richtlinien sehen sowohl für die Einfuhr, den Erwerb als auch den Besitz einer bewilligungspflichtigen Waffe jeweils eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor. Beim Tragen einer solchen Waffe beträgt die Strafe 45 Strafeinheiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist ein Teil des Unrechtsgehalts dieser Widerhandlungen bereits bei der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung berücksichtigt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Strafe von 40 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.