Die Auseinandersetzung wäre vermeidbar gewesen, zumal das Treffen für eine Aussprache gedacht gewesen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sieht die Kammer keinen Anlass von der Referenzstrafe abzuweichen und erachtet eine Strafe von 30 Strafeinheiten und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Strafe von 20 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 16.4.2 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Die VBRS-Richtlinien sehen sowohl für die Einfuhr, den Erwerb als auch den Besitz einer bewilligungspflichtigen Waffe jeweils eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor.