Insgesamt wiegt die Schwere der Verletzung oder Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter – im Verhältnis zum Strafrahmen – leicht. Die Beweggründe des Beschuldigten für die tätliche Rangelei mit G.________ konnten im Beweisverfahren nicht abschliessend geklärt werden. Aufgrund der Vorgeschichte mit der verbalen Auseinandersetzung und der hitzigen Stimmung, eskalierte die verbale Auseinandersetzung sofort. Ob sich der Beschul-