__ nahm vorliegend gemeinsam mit C.________, G.________ und dem Privatkläger an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung teil, in deren Verlauf C.________ eine blutende Wunde an der Lippe und der Privatkläger einen Durchschuss am rechten Oberschenkel und eine Rissquetschwunde am rechten Handrücken erlitt. Die Verletzung am rechten Oberschenkel (Durchschuss) des Privatklägers wurde bereits im Rahmen der versuchten Tötung berücksichtigt und ist vorliegend ausser Acht zu lassen. Insgesamt wiegt die Schwere der Verletzung oder Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter – im Verhältnis zum Strafrahmen – leicht.