Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere des Handgemenges, der damit verbundenen Aufregung und der kurzen Schussdistanz, hätte es den Privatkläger auch tödlich treffen können, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg nur knapp nicht eintrat. Es ist eine Strafminderung von rund 3 ½ Jahren vorzunehmen, was eine Einsatzstrafe von 7 Jahren ergibt. 16.4 Asperation mit dem Raufhandel und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz 16.4.1 Raufhandel