Eine Blutung aus einem Trümmerbruch des Knochens oder eine direkte Verletzung einer Schlagader hätten zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust führen können (pag. 237). Vorliegend ist es nicht der Verdienst des Beschuldigten, dass es beim Versuch geblieben ist. Es ist vielmehr dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger überlebt hat. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere des Handgemenges, der damit verbundenen Aufregung und der kurzen Schussdistanz, hätte es den Privatkläger auch tödlich treffen können, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg nur knapp nicht eintrat.