Die subjektive Tatschwere wirkt sich aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung der Tat deutlich verschuldensvermindernd aus, was eine Reduktion von 1 ½ Jahren rechtfertigt und schliesslich einer Strafe von rund 10 ½ Jahren entspricht. 16.2.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden ist insgesamt – im Verhältnis zum Strafrahmen – als noch mittelschwer einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von rund 10 ½ Jahren als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 16.3 Versuch