351, Z. 306). Die Beweggründe wirken sich leicht verschuldenserhöhend aus. c) Vermeidbarkeit Es bestand nicht der geringste Anlass für diese Tat. Diese wäre vielmehr ohne weiteres vermeidbar gewesen. Er hätte jederzeit von seinem Tun Abstand nehmen können und nicht drei Mal in Richtung des Privatklägers und C.________ schiessen müssen. d) Fazit subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere wirkt sich aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung der Tat deutlich verschuldensvermindernd aus, was eine Reduktion von 1 ½ Jahren rechtfertigt und schliesslich einer Strafe von rund 10 ½ Jahren entspricht.