Er habe sich umgedreht und habe seinen Kollegen am Boden mit dem Gesicht voller Blut gesehen. Er habe die Waffe genommen und ca. zwei bis drei Mal gegen den Boden in Richtung der beiden anderen geschossen (pag. 370, Z. 95-97). Er habe aus Angst geschossen, damit er abhaue (pag. 371, Z. 128). Der genaue Grund bleibt offen, jedoch sind vorliegend weder ein Rechtfertigungsgrund noch eine Notlage erkennbar. Es ist festzustellen, dass A.________ aus nichtigem Anlass auf den Privatkläger geschossen hat. Er hat die Waffe bereits deshalb mitgenommen, damit er „seinen Arsch retten kann“ (pag. 351, Z. 306).