Er handelte mit erheblicher krimineller Energie, was sich deutlich verschuldenserhöhend auswirkt. c) Fazit objektive Tatschwere Hätte A.________ den Privatkläger tödlich getroffen, so wäre die objektive Tatschwere – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu 20 Jahren – als mittelschwer zu qualifizieren und läge beim hypothetisch vollendeten Delikt im Bereich von rund 12 Jahren. 16.2.2 Subjektive Tatschwere