_ nicht auf den Oberkörper des Privatklägers zielte, schoss er doch in dessen Richtung und gegen den Boden bzw. auf dessen Beine. Dass A.________ mehrmals abdrückte und sich währenddessen auf den Privatkläger zubewegte wird ebenfalls deutlich verschuldenserhöhend gewichtet. Der letzte Schuss aus einer geringen Entfernung ist als äusserst rücksichtslos und gefährlich zu bewerten, was das Verschulden von A.________ erhöht. Insgesamt legte A.________ ein sehr rücksichtloses und sehr grobes Verhalten an den Tag. Er handelte mit erheblicher krimineller Energie, was sich deutlich verschuldenserhöhend auswirkt.