und drückte damit sofort ab. Für ihn schien es offenbar keine Alternativen zu geben, was besonders rücksichtslos ist und klar verschuldenserhöhend zu werten ist. Damit zeigte er zwar kein von langer Hand geplantes Vorgehen, allerdings setzte er die Waffe direkt ein und schoss im Handgemenge in Richtung des Privatklägers und C.________. Obwohl er nicht gesehen haben will, wer zuerst geschossen hat, griff er ohne Umschweife zur Waffe. Obwohl A.________ nicht auf den Oberkörper des Privatklägers zielte, schoss er doch in dessen Richtung und gegen den Boden bzw. auf dessen Beine.