Es habe für A.________ kein Grund bestanden zur Waffe zu greifen und Schüsse abzugeben. Eine solche Aktion sei absolut unverhältnismässig und nicht entschuldbar (pag. 1208 f., S. 79 f. der Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die vier Beteiligten vor den Schussabgaben zum Teil recht heftig stritten. Dabei versetzte der Privatkläger C.________ einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch dieser rückwärts an den Zaun fiel. Währenddessen balgten sich A.________ und G.________, beide fielen sie auf der Strasse zu Boden. Nachdem A.___