Es liegen keine Gründe vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 16.2 Einsatzstrafe für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung 16.2.1 Objektive Tatschwere a) Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist das Leben des Menschen. Bei Tötungsdelikten ist die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Jedoch gibt es keine schwerere Verletzung als den Tod eines Menschen. A.________ hat mit seiner Handlung das höchste Rechtsgut massiv gefährdet.