Vorliegend entspricht die versuchte eventualvorsätzliche Tötung dem schwersten Delikt. Das Gericht legt hierzu die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt fest. Diese hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des vollendeten Versuchs zu reduzieren. Die Einsatzstrafe ist danach mit den Strafen für den Raufhandel und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu asperieren. Schliesslich sind sodann die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Der Strafrahmen für eine vollendete vorsätzliche Tötung beträgt Freiheitsstrafe von fünf bis zu 20 Jahren. Nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a Abs.1