61 Die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB «für mehrere gleichartige Strafen» sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar.